Beitragsbemessungsgrenze
Der Beitrag zur Sozialversicherung wird nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch nach jährlich neu festgesetzten Grenzbeträgen bemessen. Diese werden als Beitragsbemessungsgrenzen bezeichnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises West gilt bundeseinheitlich für alle Werte im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden weiterhin die nach Rechtskreisen getrennten Werte herangezogen.
| Versicherung | West | Zeitraum | Ost |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 45.900,00 EUR | jährlich | 45.900,00 EUR |
| 3.825,00EUR | monatlich | 3.825,00 EUR | |
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| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 67.200,00 EUR | jährlich | 57.600,00 EUR |
| 5.600,00 EUR | monatlich | 4.800,00 EUR | |
Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Versicherungspflicht
Arbeitnehmer sind in der Krankenversicherung nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt (§ 6 SGB V).
Seit dem 01.01.2003 gibt es zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen, die allgemeine und die besondere.
Danach gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung (Krankheitskostenvollversicherung) versichert waren, die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die an das Niveau der bis zum 31.12.2002 maßgebenden Grenze anknüpft. Sie beträgt im Kalenderjahr 2012 45.900,00 EUR.
Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt für das Kalenderjahr 2012
| Versicherung | West | Zeitraum | Ost |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 50.850,00EUR | jährlich | 50.850,00EUR |
| 4.237,50 EUR | monatlich | 4.237,50 EUR |







