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Beitragsbemessungsgrenze

Der Beitrag zur Sozialversicherung wird nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch nach jährlich neu festgesetzten Grenzbeträgen bemessen. Diese werden als Beitragsbemessungsgrenzen bezeichnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises West gilt bundeseinheitlich für alle Werte im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden weiterhin die nach Rechtskreisen getrennten Werte herangezogen.

Versicherung West Zeitraum Ost
Kranken- und Pflegeversicherung 45.900,00 EUR jährlich 45.900,00 EUR
3.825,00EUR monatlich 3.825,00 EUR

Renten- und Arbeitslosenversicherung 67.200,00 EUR jährlich 57.600,00 EUR
5.600,00 EUR monatlich 4.800,00 EUR


Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Versicherungspflicht

Arbeitnehmer sind in der Krankenversicherung nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt (§ 6 SGB V).

Seit dem 01.01.2003 gibt es zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen, die allgemeine und die besondere.

Danach gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung (Krankheitskostenvollversicherung) versichert waren, die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die an das Niveau der bis zum 31.12.2002 maßgebenden Grenze anknüpft. Sie beträgt im Kalenderjahr 2012 45.900,00 EUR.

Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt für das Kalenderjahr 2012

Versicherung West Zeitraum Ost
Kranken- und Pflegeversicherung 50.850,00EUR jährlich 50.850,00EUR
4.237,50 EUR monatlich 4.237,50 EUR
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