Belastungsgrenze
Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen
Der Gesetzgeber hat für bestimmte Leistungen Zuzahlungen der Versicherten festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen können wir unsere Versicherten jedoch von dieser Eigenbeteiligung befreien:
Versicherte, die in einem Kalenderjahr 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen (Belastungsgrenze) mit den Zuzahlungen (Praxisgebühr, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten sowie Krankenhausbehandlung) überschreiten, erstatten wir den Betrag um den die Belastungsgrenze überschritten wird, und befreien Sie für den Rest des Jahres von den gesetzlichen Zuzahlungen.
a) Teilweise Befreiung (Überforderungsklausel)
Um jene Versicherten, bei denen eine vollständige Befreiung nicht möglich ist, dennoch vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, sind die Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Fahrkosten auf höchstens 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt. Vor der Berechnung der Eigenbelastung können abhängig von der Zahl der im gemeinsamen Haushalt leben den Angehörigen vom jährlichen Bruttoeinkommen noch individuelle Freibeträge abgezogen werden. Bei Überschreitung der zumutbaren Eigenbelastung erstatten wir den Betrag, um den die Belastungsgrenze überschritten ist, und befreien Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen.
b) Sonderregelung für chronisch Kranke
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen.
BKK-Tipp
Personenkreis mit schwerwiegender Erkrankung und chronisch Kranker informieren wir gerne über Möglichkeit der Befreiung von Zuzahlungen!
Informationen zur Befreiung von den Zuzahlungen nach § 62 SGB V
Beratung über Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs kann später höhere Zuzahlungsbelastungen bei Frauen vermeiden
Der Gesetzgeber hat seit längerem festgelegt, dass Versicherte Zuzahlungen im Kalenderjahr höchstens bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze leisten müssen. Diese beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Seit 1. Januar 2008 hat der Gesetzgeber diese Regelung für Frauen, die ab dem 2. April 1987 geboren sind, mit zusätzlichen Voraussetzungen versehen, damit die geringere Belastungsgrenze von 1 % später einmal gelten kann: Sie müssen, wenn sie später an Gebärmutterhalskrebs (Zervix-Karzinom) erkranken sollten, zusätzlich nachweisen, dass sie eine ärztliche Beratung über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs in Anspruch genommen haben. Diese Beratung können Frauen ab dem Alter von 20 Jahren nutzen; sie ist frühestens ab dem 1. Januar 2008 möglich.
Von dieser Neuregelung erstmals betroffen sind im Kalenderjahr 2008 jene jungen Frauen, die in der Zeit vom 2. April 1987 bis zum 31. Dezember 1988 geboren sind. Denn sie haben 2008 das Alter von 20 Jahren erreicht bzw. werden es erreichen. Für die Inanspruchnahme der Beratung bleiben ihnen 2 Jahre Zeit. Für Frauen, die bereits im Jahr 2007 20 Jahre alt geworden sind, beginnen die 2 Jahre erst ab dem 1. Januar 2008. Nur wenn in dieser Zeit eine Beratung durchgeführt wird, kann später die Belastungsgrenze von 2 auf 1 % gesenkt werden!
Beispiel 1
Versicherte geboren am 7. September 1987
Beratung über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs möglich ab 1. Januar 2008
Beratung muss erfolgen bis 31. Dezember 2009
Beispiel 2
Versicherte geboren am 5. Juli 1988
Beratung über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs möglich ab 5. Juli 2008
Beratung muss erfolgen bis 4. Juli 2010
Der Nachweis der ärztlichen Beratung erfolgt über einen Präventionspass. Bis der Pass in allen Arztpraxen vorliegt, kann die Beratung auch über einen provisorischen Vordruck oder formlos bestätigt werden. Diesen Nachweis erhalten Versicherte nach der Beratung von ihrem Arzt ausgehändigt. Die Ausstellung erfolgt für die Versicherte kostenlos. Bei einer formlosen Bestätigung müssen folgende Informati-onen enthalten sein: Name der Versicherten, Geburtsdatum, Durchführung der Beratung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie), Tag der Beratung, Unterschrift und Stempel des Arztes.
Hinweis für vom 2. April bis 31. Dezember 1987 geborene Frauen:
Ist eine Untersuchung zur Früherkennung des Gebärmutterhalskrebses bereits im Jahr 2007 in Anspruch genommen worden, besteht die Möglichkeit, dass der Arzt diese Untersuchung nachträglich als Beratung bestätigt. Um dem Beratungsnachweis später nicht mühsam hinterherlaufen zu müssen (z. B. nach einem Umzug oder wenn der ehemals behandelnde Arzt seine Praxis aufgegeben hat), sollte der Arzt unverzüglich um die Ausstellung der Bescheinigung gebeten werden.
Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen nach näherer Bestimmung der Nr. 9 der Soziotherapie-Richtlinien oder mit schweren geistigen Behinderungen sind von der Pflicht zur Beratung ausgenommen. Dies gilt selbstverständlich ebenso für Versicherte, die bereits an Gebärmutterhalskrebs leiden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.







