Krankengeld für Selbständige
Niemand ist vor längerer Krankheit und einem damit verbundenen Verdienstausfall sicher.
Sichern Sie sich daher ab sofort als selbständig Erwerbstätiger sowie unständig und kurzzeitig beschäftigter Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit auch gegen Verluste Ihres Einkommens ab.
Bisher haben Sie einen ermäßigten Beitragssatz von 14,3 % gezahlt und hatten keinen Anspruch auf Krankengeld. Das zum 1. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften ermöglicht es uns nun auch Ihnen einen Anspruch auf Krankengeld anzubieten.
Entscheiden Sie sich für eine Mitgliedschaft bei uns mit Absicherung im Krankheitsfall ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit und zahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz von
14,9 %.
Was ist hierfür zu tun?
Für eine Einstufung zum allgemeinen Beitragssatz und dem damit verbundenen gesetzlichen Krankengeldanspruch genügt uns eine formlose Wahlerklärung bis zum 30. September 2009. Sie gilt dann ab sofort oder auch rückwirkend zum 1. August 2009.
Ihr Krankengeldanspruch entsteht formal, wie bei sonstigen Arbeitnehmern auch, ab dem Tag, der der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt bzw. bei stationärer Behandlung von Beginn an. Der Anspruch ruht jedoch für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit.







