Information für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
Das Thema Pflege gewinnt immer mehr an Bedeutung. Wir haben Ihnen die wichtigsten Infos in einem Leitfaden zusammengefasst.
Wer ist pflegebedürftig?
Pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches XI ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtung des täglichen Lebens auf Dauer, das heißt für mindestens sechs Monate, auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Welche Krankheiten/Behinderungen gehören dazu?
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
- Störungen des Zentralnervensystems wie etwa Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen
- Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen
Was gehört zur Pflege?
Zu den Verrichtungen des täglichen Lebens, der sogenannten Grundpflege, gehören:
- Körperpflege (z.B. Waschen, Duschen, Zahnpflege)
- Ernährung (z.B. Zubereitung oder Aufnahme der Nahrung)
- Mobilität (z.B. An- und Auskleidung, Treppensteigen)
- Hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Putzen)
Maßgeblich ist dabei der Hilfebedarf, der sich aus einer Erkrankung oder Behinderung ergibt, nicht jedoch die Erkrankung oder Behinderung selbst.
Wo erhalte ich Informationen?
Sind Sie oder ein Angehöriger auf fremde Hilfe angewiesen, können Sie zunächst Rat bei einem Sozialdienst eines Krankenhauses, einer Seniorenberatungsstelle, einem Pflegestützpunkt oder Ihrer Pflegekasse suchen. Die Pflegekassen haben den gesetzlichen Auftrag, die Versicherten und ihre Angehörigen über alle mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen zu unterrichten und zu beraten. Beratungsstellen auf kommunaler Ebene bieten ebenfalls einen bürgernahen Service, geben Auskunft über gesundheitsrelevante, sozialpflegerische und psychosoziale Angebote und vermitteln benötigte Hilfen. Hier können Sie sich darüber informieren, welche Hilfen in Betracht kommen.
Wo stelle ich den Antrag?
Den Antrag auf Pflegeleistungen müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse stellen. Versicherte erhalten Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nur auf Antrag. Der Antrag ist von dem Versicherten, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter an die Pflegekasse zu richten, bei der die Versicherung besteht.
Ab wann werden die Leistungen gewährt?
Die Leistungen werden dann ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Nach der Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Begutachtung, welche im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgt.
Aufzählung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung:
1. Geldleistung für selbstorganisierte Pflege
2. Pflegesachleistung, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt
3. Kombination aus beiden Leistungen, wenn sowohl ein Pflegedienst als auch
Angehörige die Pflege übernehmen
4. Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
5. Vollstationäre Pflege
6. Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
7. Verhinderungspflege bei Verhinderung der Pflegeperson. Diese kann stationär
wie auch ambulant erfolgen
8. Zusätzliche Betreuungsleistungen für Personen mit eingeschränkter
Alltagskompetenz (Demenzkranke)
9. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, z.B. behindertengerechter Bade-
zimmerumbau
10. Pflegehilfsmittel, wie z.B. Pflegebetten
11. Hausnotrufsysteme für Alleinstehende
12. Pflegekurse für pflegende Angehörige
13. Pflegeberatung vor Ort durch ausgebildete Pflegeberater
14. Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
15. Pflegeurlaub
Sehr gerne berät Sie unser Experte Martin Bienefeld von der BKK-Pflegekasse Linde unter der Telefonnummer: 0611 7366-651.







