+++ Besuche uns auf Facebook: www.facebook.com/BKKLinde +++

Pflegezeit

Arbeitnehmer können sich bis zu zehn Tagen von der Arbeit freistellen lassen, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren bzw. selbst sicherzustellen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts für diese Zeit besteht allerdings nicht.

Für Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 16 Beschäftigten besteht zusätzlich ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen. Zu den nahen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Enkel- und Pflegekinder.

Wer eine Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor dem Beginnn der Freistellung schriftlich ankündigen. Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachzuweisen.

Ruht die Beschäftigung während der Pflegezeit vollständig oder so weit, dass das Arbeitsentgelt nur noch zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung führt, erhalten die Versicherten von ihrer Pflegekasse Beitragszuschüsse für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Hat der Versicherte einen Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung, benötigt er diese Beitragszuschüsse nicht.

BKK Linde
Abraham-Lincoln-Str. 18
65189 Wiesbaden

Tel.: 0611 7366-6
Fax: 0611 7366-610