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Urlaubs- und Weihnachtsgeld: So werden die Sozialversicherungsbeiträge berechnet

Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gelten besondere Regeln. Mit unseren Beispielen fällt die Berechnung leicht.

Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich nur bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen betragen für das Jahr 2022:

  • BBG Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich):         4.837,50 Euro
  • BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung (West):                      7.050,00 Euro
  • BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost):                         6.750,00 Euro

Wann fallen keine Beiträge aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt an?

Verdient ein Arbeitnehmer monatlich z.B. 7.050,00 EUR ist eine zusätzlich zum laufenden Lohn/Gehalt gewährte Einmalzahlung nicht zu verbeitragen.

Wann fallen Beiträge aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt an?

Ist das laufende Arbeitsentgelt geringer als die monatliche BBG, sind Beträge aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen.

In diesen Fällen wird das bisher beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit der jeweils anteiligen BBG gegenübergestellt und die Beiträge zur Sozialversicherung aus dem Differenzbetrag berechnet.

Beispiel: (Rechtskreis West)

  • Monatliches Arbeitsentgelt: 4.400,00 EUR
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Juli 2022: 4.000,00 EUR
  • Berechnung der anteiligen BBG KV/PV: 4.837,50 x 7 = 33.862,50 EUR
  • Berechnung der anteiligen BBG RV/AV: 7.050,00 x 7 = 49.350,00 EUR
  • Bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: 4.400,00 x 7 = 30.800,00 EUR
  • Differenzbetrag/Vergleich Arbeitsentgelt mit der anteiligen BBG KV/PV:
    33.862,50 – 30.800,00 = 3.062,50 EUR

  •  Differenzbetrag/Vergleich Arbeitsentgelt mit der anteiligen BBG RV/AV:
    49.350,00 – 30.800,00 = 18.550,00 EUR

 Lösung/Ergebnis

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 3.062,50 EUR zu verbeitragen. 

  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 4.000,00 EUR zu verbeitragen.

Besonderheiten

Beitragspflicht und Beitragsfreiheit von einmalig gezahlten Arbeitsentgelt im Umlageverfahren:

  • U1 und U2 = beitragsfrei
  • Insolvenzgeldumlage (U3) = beitragspflichtig

 Märzklausel

Wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in den Monaten von Januar bis März gewährt und ausbezahlt ist die sogenannte Märzklausel zu beachten.

Haben Sie Fragen zur Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahlten Arbeitsentgelt?

Rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.           

Veröffentlicht am:
Quelle: BKK Linde