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Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.10.2022: Übergangsregelung greift

Die Anhebung der Mini-Job-Grenze zum 01.10.2022 geht mit einer Übergangsregelung einher.

In unserem letzten AG-Newsletter haben wir bereits über die Anhebung der Mini-Job-Grenze zum 01.10.2022 informiert. In der Zwischenzeit hat die Bundesregierung eine Bestandsschutz- bzw. Übergangsregelung für Beschäftigungen unter 520,00 Euro beschlossen. Hier die Infos:

Die Bestandsschutzregelung gilt für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 Euro im Monat. Diese bleiben über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich versicherungspflichtig und betreffen die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.

Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Übergangsregelung /Ausnahme gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung. Danach entfällt die Versicherungspflicht für Personen, die Anspruch auf Familienversicherung haben.

Rentenversicherung

Für den Bereich der Rentenversicherung sind keine Übergangsregelungen getroffen worden. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 520,00 Euro gilt rentenversicherungsrechtlich die Beschäftigung deshalb als herkömmlicher Minijob und ist an die Minijob-Zentrale zu melden.

Deshalb muss eine Beschäftigung ggf. sowohl an die Krankenkassen als auch an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldet werden.

Betroffene Arbeitgeber haben diese Personen zum 30. September 2022 mit Meldegrund 32 (Wechsel der Beitragsgruppe) bei der Krankenkasse ab- und zum 1. Oktober 2022 mit dem Meldegrund 12 (Wechsel der Beitragsgruppe) anzumelden. Darüber hinaus ist auch eine Anmeldung zur Minijob-Zentrale zu übermitteln.

Der Personengruppenschlüssel ist stets vom rentenversicherungsrechtlichen Status des Beschäftigten abhängig. Für die Meldung an die Krankenkasse als auch für die Meldung an die Minijob-Zentrale ist deshalb die Personengruppe 109 maßgebend.

So funktioniert es – Beispiel:

Ein Beschäftigter erhält unter Beachtung des monatlichen Mindestlohns ein Arbeitsentgelt von 480,00 EUR/monatlich.

  • Bis 30.09.2022 bzw. Abmeldung:

    Meldung: Beitragsgruppe 1111 Personengruppe 101 an die zuständige Krankenkasse

  •  Ab 01.10.2022 neue Anmeldung

    Variante 1: Die Voraussetzung für eine Familienversicherung sind nicht erfüllt.

    Meldung: Beitragsgruppe 1011 Personengruppe 109 an die zuständige Krankenkasse und Beitragsgruppe 0100 Personengruppe 109 an die Minijob-Zentrale.

    Variante 2: Die Voraussetzung für Familienversicherung liegen vor, eine Befreiung von der Arbeitslosenversicherung ist nicht gewünscht.

    Meldungen: Beitragsgruppe 0010 Personengruppe 109 an die zuständige Krankenkasse
    und Beitragsgruppe 6100 Personengruppe 109 an die Minijob-Zentrale

 

Veröffentlicht am:
Quelle: BKK Linde