1. Startseite
  2. Für Arbeitgeber
  3. Arbeitgebernews

Krankmeldung: Was tun bei Zweifeln?

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Krankmeldungen gibt es durchaus Möglichkeiten zur Klärung.

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten – was tun? 

Wenn Beschäftigte häufig an den Tagen rund um das Wochenende krank sind, kann das Arbeitgeber – aber auch Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen -  zum Nachdenken bringen. Liegt tatsächlich eine Krankheit vor, oder fällt nur das Aufstehen am Morgen schwer? 

Grundsätzlich ist im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit ab dem vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Arbeitgeber sind jedoch berechtigt, diese bereits früher von ihren Beschäftigten zu verlangen. 

Gerade vor Gericht hat diese nämlich einen hohen Beweiswert dafür, dass der Beschäftigte wirklich krank war. Beispielsweise auch im Fall eines gekündigten Beschäftigungsverhältnisses mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit, welche genau mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses endet.  

Möglichkeiten bei Zweifeln 

Vermutet der Arbeitgeber eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, muss er seine Zweifel zunächst beweisen. Dar mit der Arbeitsunfähigkeit keine Diagnosen mitgeteilt werden, gestaltet sich das in der Praxis oft schwierig.  

Aus diesem Grund sollte zunächst immer das Gespräch mit dem Beschäftigten gesucht werden. Dieser ist zwar nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber Auskünfte zur Krankheit zu geben, jedoch können aus dem Gespräch schon viele Informationen abgeleitet werden. Zudem schaffen Gespräche eine Vertrauensbasis, welche weiterem Misstrauen oder Missverständnissen vorbeugen kann.  

Beseitigt auch ein Gespräch die Zweifel nicht, oder ist der Beschäftigte dazu nicht bereit, kann der Arbeitgeber die im Entgeltfortzahlungsgesetzt festgelegte Frist von drei Tagen außer Acht lassen, und die sofortige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.  

Kommt der Beschäftigter seiner Verpflichtung, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.  

Die Entgeltfortzahlung kann auch dann verweigert werden, wenn der Arbeitgeber an der Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zweifelt. Allerdings muss er in diesen Fällen Tatsachen vortragen, die geeignet sind, um ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen.   

Möglichkeiten sind hier, bei der Krankenkasse eine sogenannte Zusammenhangsanfrage zu stellen, oder über die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme beim Medizinischen Dienst einzuholen. Für beide Möglichkeiten stehen den Arbeitgebern die Krankenkassen beratend zur Seite.  

Veröffentlicht am:
Quelle: BKK Linde