1. Startseite
  2. Für Arbeitgeber
  3. Arbeitgebernews

Sommerhitze: Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst auch den Schutz vor übermässiger Hitze am Arbeitsplatz

Sommer, Sonne, Hitze…. und arbeiten. Das muss der Arbeitgeber leisten 

Besonders im Hochsommer erreichen die Temperaturen schnell die 30 Grad Marke. Das macht sich natürlich auch an den Arbeitsstätten bemerkbar. Ganz gleich ob auf der Baustelle, in den Verkaufsräumen, Büros oder bei anderen Einsätzen…. die Idee von „Hitzefrei“, wie wir es aus der Schulzeit kennen, existiert für Arbeitnehmer nicht.  

Arbeitgeber haben aber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern einige Maßnahmen zu ergreifen. Wir haben hier für Sie aufgelistet, was zu beachten ist. 

Das sagt der Gesetzgeber: 

  • Für Büroräume gilt eine Lufttemperatur im Raum von maximal 26 Grad noch als »zuträglich« (ASR A3.5 Ziffer 4.2. Abs. 3). Übersteigt die Temperatur 26 °C, ist der Arbeitgeber angehalten, Maßnahmen zu ergreifen (ASR A3.5 Ziffer 4.4 Abs. 1)
  • Bei einer Lufttemperatur über 30 °C muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen (ASR A3.5 Ziffer 4.4 Abs. 2) 
     
  • Übersteigt die Lufttemperatur 35 °C, ist ein Raum (für die Zeit der Überschreitung) nicht mehr als Arbeitsraum zumutbar. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen wie Hitzeschutzkleidung, Luftduschen, Wasserschleier ergreift (ASR A3.5 Ziffer 4.4 Abs. 3) 
     
  • Für Arbeiten im Freien gilt: Gärtner, Dachdecker, Bauarbeiter sind es gewohnt, bei quasi jedem Wetter draußen zu arbeiten. Anders als bei schlechtem Wetter, gibt es für diese Berufsgruppen auch kein Hitzefrei. Dennoch sind die oben genannten Fürsorgepflichten, in dem für den Außenbereich möglichen Rahmen, umzusetzen.  

 Das sind die Maßnahmen: 

  • Bei starker Sonneneinstrahlung müssen alle Sonnenschutzsysteme genutzt werden.  
  • Außenjalousien müssen vollständig herabgelassen werden, Blendschutzlamellen an den Fenstern sollten zugezogen werden. Häufiges Lüften ist zudem empfehlenswert, sofern das zum Abkühlen führt.  
  • Außerdem sollte der Arbeitgeber Ventilatoren am Arbeitsplatz bereitstellen sowie die Mitarbeiter zwingend auf deren Nutzung hinweisen. 
  • Es sind kostenlose Kaltgetränke bereitzustellen; auf die Notwendigkeit erhöhter Flüssigkeitszufuhr ist hinzuweisen.  
  • Befinden sich freie Arbeitsplätze in Arbeits- und Pausenräumen mit von der Sonne abgewandter Lage, sind Mitarbeiter – sofern möglich – auf diese zu versetzen.  
  • Bei Arbeiten im Außenbereich bei über 25 Grad im Schatten müssen die Beschäftigten über die Gefahren informiert werden. Der Arbeitgeber muss permanent das Befinden der Beschäftigten überprüfen. Bei extremen Temperaturen sollte auf schwere Arbeiten verzichtet oder diese in die frühen Morgenstunden verlegt werden. Der Arbeitgeber sollte Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen mit UV-Filter und Sonnenschutzcreme zur Verfügung stellen. 
  • Auf Baustellen ist auf ausreichend Beschattung zu achten. Die Arbeitszeiten sind anzupassen, der Arbeitsbeginn kann in die frühen Morgenstunden verlegt werden. Pausen sind einzurichten. 
  • Ganz besonders ist selbstverständlich darauf zu achten, dass werdende Mütter oder Risikogruppen die genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. 

On top 

Neben den rechtlich vorgegebenen Punkten kann der Arbeitgeber natürlich auch in eigener Regie die Arbeit im Sinne des Hitzeschutzes erträglicher gestalten.  

So können bspw. die Arbeitszeiten flexibilisiert oder auch die Dienstkleiderverordnung gelockert werden. Und… warum nicht einmal den Eiswagen in den Betrieb bestellen und eine Runde Gelato ausgeben?!

 Quelle: Bund Verlag, Haufe online 

Veröffentlicht am:
Quelle: BKK Linde