1. Startseite
  2. Für Arbeitgeber
  3. Arbeitgebernews

Zwischen Schule und Ausbildung/Studium

In der Zeit zwischen Schule und Ausbildung/Studium steht das Thema Jobben hoch im Kurs. 

Beschäftigungen zwischen Schule, Studium oder Berufsausbildung 

Der Schulabschluss ist geschafft und die Ausbildung oder das Studium starten erst in einigen Wochen oder Monaten – was also anfangen mit der freien Zeit? 

Viele junge Erwachsene nutzen diese Phase, um sich mit Jobben einen Urlaub, ein Auto oder vielleicht auch die erste Wohnungseinrichtung zu finanzieren.  

Oder sie leisten ein Praktikum ab, dass sie in ihrem gewählten Studiengang benötigen.  

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung ist entscheidend, was nach dieser geplant ist. Und im Falle eines Praktikums - ob es vorgeschrieben ist oder nicht.  

Zeitlich befristeter Aushilfsjob 

Grundsätzlich sind zeitlich befristete Aushilfsjobs – sogenannte kurzfristige Beschäftigungen - sozialversicherungsfrei, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind. Das gilt jedoch nur, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden.  

Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn der Aushilfsjob vor dem Beginn einer Ausbildung oder Beschäftigung liegt, oder im Rahmen des Studiums als ein Pflichtpraktikum (Vor- oder Nachpraktikum) abgeleistet wird. In diesen Fällen ist er grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. 

Befristeter Aushilfsjob zwischen Abitur und Beschäftigung 

Wird im Mitarbeiterfragebogen angegeben, dass nach dem Aushilfsjob eine Berufsausbildung oder Beschäftigung aufgenommen wird, ist der befristete Aushilfsjob als berufsmäßig zu beurteilen. 

Berufsmäßigkeit liegt ebenfalls vor, wenn statt einer Ausbildung oder Beschäftigung ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, ein freiwilliger Wehrdienst, ein Bundesfreiwilligendienst, vergleichbare Freiwilligendienste, oder ein duales Studium folgen.  

Dagegen sind Aushilfsjobs zwischen Abitur und Beschäftigung nicht berufsmäßig, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 520,00 Euro nicht übersteigt. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Aushilfsjob als kurzfristige Beschäftigung, oder als geringfügig entlohnte Beschäftigung anmelden. 

Vorgeschriebenes Vorpraktikum  

Zum Teil sehen Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen ein Praktikum vor, welches vor Beginn des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung durchgeführt werden muss.  

Wird in diesem Pflichtpraktikum auch Arbeitsentgelt erzielt, handelt es sich -unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts und der Dauer – bei dem Praktikanten um einen zur Berufsausbildung Beschäftigten, der in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig anzumelden ist. Je nach Höhe des Arbeitsentgelts unterscheidet man zwischen der Personengruppe 121 (Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) und der Personengruppe 105.  

Erhält der Praktikant oder die Praktikantin in dem Pflichtpraktikum kein Arbeitsentgelt, besteht ausschließlich Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings muss die Kranken- und Pflegeversicherung vom Beschäftigten dann über eine kostenfreie Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung als Selbstzahler abgedeckt sein.  

Freiwilliges Vorpraktikum 

Entscheiden sich Abiturienten nach dem Schulabschluss für ein freiwilliges Praktikum mit Arbeitsentgelt, sind die Regelungen zur kurzfristigen und geringfügig entlohnten Beschäftigung zu beachten. 

Wird ein Arbeitsentgelt über 520,00 EUR monatlich bezogen und das freiwillige Praktikum kann nicht als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden (Zeitgrenzen überschritten) besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. 

Sofern im freiwilligen Praktikum kein Arbeitsentgelt erzielt wird, liegt keine melde- und beitragspflichtige Beschäftigung vor.  

Sonderfall Auslandsaufenthalt 

Immer wieder entscheiden sich Abiturienten und Abiturientinnen nach dem Aushilfsjob für einen Auslandsaufenthalt.  

In diesen Fällen ist es wichtig, bereits im Mitarbeiterfragebogen anzugeben, aus welchem Grund der Auslandsaufenthalt durchgeführt wird. Auch im Ausland gilt – steht eine Beschäftigung im Vordergrund, ist Berufsmäßigkeit anzunehmen und somit ist der Aushilfsjob versicherungspflichtig.  

Veröffentlicht am:
Quelle: BKK Linde