Arzneimittel
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Grundsätzlich unterscheidet man bei Arzneimitteln unter folgenden Varianten:

Rezeptpflichtige Arzneimittel

Dies sind verordnungsfähige Arzneimittel, die Ihnen Ihr Vertragsarzt verschreibt. Sie erkennen diese an dem „rosa“ Kassenrezept. Hier übernehmen wir für Sie die vollen Kosten. Lediglich der gesetzliche Anteil muss von Ihnen gezahlt werden und eventuell eine Aufzahlung wegen Überschreitens des Festbetrags. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag zahlen keinen gesetzlichen Eigenanteil. Wenn Ihre Belastungsgrenze überschritten ist, müssen Sie ebenfalls keine Zuzahlung leisten.

Kundin bezahlt Medikamente in der Apotheke

Arzneimittelrabattverträge/"Aut idem"

Die Kosten für Arzneimittel sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Um diesen Preisanstieg für die Versicherten abzumildern, dürfen gesetzliche Krankenkassen mit einzelnen Arzneimittelherstellern Rabattverträge abschließen, um Preisnachlässe weiterzugeben. Bei diesen Arzneimitteln erhalten Sie in jedem Fall den von Ihrem Arzt verschriebenen Wirkstoff, der Apotheker greift lediglich auf den im Rabattvertrag aufgeführten Hersteller zurück.
Verschreibt Ihnen Ihr Arzt aus besonderen, medizinischen Gründen ein Medikament, dass durch kein anderes im Rahmen der Rabattverträge ausgetauscht werden soll, kreuzt er auf dem Rezept das Feld "aut idem" an.

Wunscharzneimittel

Die Qualität der Rabatt-Arzneimittel ist mit der verschriebenen Arznei vergleichbar. Dennoch können Sie selbst entscheiden, ob Sie statt des Rabattmedikaments ein ganz bestimmtes Präparat erhalten möchten. In diesem Fall müssen Sie das Produkt zunächst aus eigenen Mitteln bezahlen. Wir erstatten Ihnen den Teilbetrag, der für das entsprechende Arzneimittel angefallen wäre. Bitte beachten Sie, dass wir Mehrkosten, entgangene Rabatte, die gesetzliche Zuzahlung und einen Verwaltungskostenabschlag von der Erstattung abziehen müssen. Die Selbstbeteiligung ist abhängig von der Höhe des Arzneimittelpreises.

Rezeptfreie Arzneimittel, die apothekenpflichtig sind.

Die Kosten für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind aber ausschließlich in der Apotheke verkauft werden dürfen, können gesetzliche Krankenkassen in der Regel nicht übernehmen. Eine Verordnung auf Kassenrezept durch den Arzt ist in Ausnahmefällen möglich. Apothekenpflichtige Arzneimittel werden für Kinder bis zum 12 Lj. bzw. bis zum 18 Lj. bei Entwicklungsverzögerung übernommen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arzneimittel auf einem Kassenrezept verordnet wird. Eine Erstattung für bereits von Ihnen bezahlte Arzneimittel ist grundsätzlich nicht möglich.

Rezeptfreie Arzneimittel, die nicht apothekenpflichtig sind.

Hierzu gehören Arzneimittel, die nicht nur in Apotheken sondern z.B. in Drogeriemärkten oder in Supermärkten erhältlich sind. Die Kosten für diese Produkte sind nicht erstattungsfähig.

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